Pflichten der Betreiber von Tür- und Toranlagen

Gemäß den Unfallverhütungsvorschriften (UVV) und den Bauordnungen der Länder ist ausschließlich der Eigentümer bzw. der Betreiber einer Immobilie für die Sicherheit aller Mitarbeiter und Besucher verantwortlich.

Das beinhaltet auch die regelmäßige Wartung und Prüfung Ihrer Anlagen mindestens einmal pro Jahr, um sicherzustellen, dass sie zuverlässig funktionieren und von ihnen kein Gefährdungspotenzial ausgeht. Die Gewährleistung der Funktionsfähigkeit von Sicherheitseinrichtungen, wie z.B.  Brandschutzanlagen oder Fluchttürsteuerungen, liegt ebenfalls beim Betreiber.

 Entsprechend den Arbeitsschutz- und Betriebssicherheitsvorschriften und deren technischen Regeln (u. a. ArbSchG 5, ArbStättV 6, BetrSichV 7, Technische Regeln für Arbeitsstätten (Arbeitsstättenregel) ASR A 1.7 „Türen und Tore“ ) sind  Betreiber kraftbetätigter Toranlagen verpflichtet, eine Risikobeurteilung durchzuführen oder durchführen zu lassen, um die sichere Nutzung der Anlagen zu gewährleisten.

Die durchgeführten Wartungen und Prüfungen müssen dabei schriftlich dokumentiert werden, idealerweise in einem Prüfbuch.

Die erforderlichen Wartungsarbeiten sollten auf einen Fachbetrieb wie z. B. PROTEC-24 übertragen werden.

Das Unterlassen regelmäßiger Wartung kann zu folgenden Konsequenzen führen:

  • Der Eigentümer haftet für Schäden bzw. Personenschäden in unbegrenzter Höhe, wenn sie aufgrund einer Funktionsstörung der Anlage entstanden sind.
  • Die Lebensdauer der Anlage wird wesentlich verkürzt.
  • Es kommt zu einer erhöhten Ausfallrate Ihrer Anlagen und damit zu gestörten Betriebs- oder Geschäftsprozessen.
  • Der Versicherungsschutz kann unter Umständen durch den Sachversicherer aufgekündigt werden.
  • Sind Mängel auf unzureichende Wartung  zurückzuführen, können vereinbarte Garantieansprüche seitens des Herstellers erlöschen.

Bei Brandschutzanlagen müssen zudem zusätzliche Aspekte vom Betreiber beachtet werden:

  • Die Sicherheit im Brandfall kann bei einer Brandschutzanlage nicht gewährleistet werden.
  • Die Baubehörde kann nach Feststellung einer eingeschränkt funktionsfähigen Brandschutzanlage entsprechende Instandhaltungsmaßnahmen oder – im schlimmsten Fall – sogar eine Nutzungsuntersagung anordnen.
  • Führt eine mangelhafte Brandschutzanlage zu einem Brandfall, kann das zur Leistungsfreiheit der entsprechenden Versicherung führen.